Satzung

des
Förderverein KiTa St. Franziskus Lingen e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein KiTa St. Franziskus Lingen.Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen führt er den Zusatz e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Lingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kita-Jahr vom 01.08. –31.07.

§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung i. S. d. § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AO.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Kita St. Franziskus zur Verwirklichung von o. g. steuerbegünstigten Zwecken. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch:Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Mitarbeiter in kultureller, organisatorischer oder materieller Weise
Anschaffung, mieten und Erhaltung von Spielgeräten und/oder Materialien
Anschaffung, mieten und Erhaltung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder
Förderung der Außendarstellung von Verein und Kitain der Öffentlichkeit


(3) Der Förderverein tritt dort ein, wo Träger, Gemeinde und Land nicht mehr helfen können.

(4) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient allein gemeinnützigen Zwecke.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3
Verwendung der Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(2) Über die Mittelverwendung beschließt der Vorstand.

(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

(2) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Kündigung mindestens 4 Wochen vor Ende des Kindergartenjahres
b) Tod des Mitgliedes
c) Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist
d) Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen

(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.

(8) Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.

(9) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

(10) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(11) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

(12) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn dasMitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

§ 5
Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Mitgliederversammlungbestimmt die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedbeitrages.

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schriftführer*in
- der/dem Schatzmeister*in

Der Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer*innen berufen und informiert über diese Veränderungen in der Mitgliederversammlung. Die Beisitzer*innen haben eine beratende Funktion und auf Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
(2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Wählbar ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.

(7) Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.

(10) Die Kita-Leitung und der Elternbeirat können auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

(11) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(12) Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Dabei entscheidet:
bei Einzelbeträgen bis zu 50 Euro der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Kassenwart/-in.
bei Beträgen von 50 bis 500 Euro der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
bei Beträgen über 500 Euro die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

(13) Der/Die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.


(14) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.

(15) Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Mitgliedsanträgen.

(16) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des Vorstandes.

§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt als Aushang, Brief, via Kita-App oder E-Mail, mit Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens 2 Wochen vorher.

(3) Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Über die Art der Abstimmung (z.B. durch Handzeichen, geheime Abstimmung etc.) entscheidet ein/eine von dem/derVorsitzenden bestimmte/r Wahlleiter/in.

(5) Die Mitgliederversammlung ist dabei unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Bestimmungen der Satzung.
b) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden (im Wahljahr).
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
d) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfenden.
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
f) den Beschluss von Satzungsänderungen.
g) Auflösung des Vereins.

(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/derVorsitzenden bzw. seinem/ihrerStellvertreter/Inund von dem/derSchriftführer/In zu unterzeichnen ist.

(3) Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Es gelten dabei für die Form die Regelungen des § 8 Abs. 2. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 2 Wochen.

§ 11
Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur dann beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung bereits als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt worden ist.

(2) Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 12
Kassenprüfende
(1) Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch zwei Kassenprüfer*innen, welche jeweils für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfenden dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein.

(3) Sie haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Kassenprüfenden haben Zugang zu allen Buchungs-und Rechnungsunterlagen des Vereins.

(4) Scheidet eine/ein Kassenprüfer/in innerhalb ihrer/seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine/einen Ersatzkassenprüfer/in aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.

(5) Die Kassenprüfenden erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren/Innen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kita St. Franziskusin Lingen, es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieserSatzungunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 01.12.2023 festgestellt und verabschiedet.
Lingen, den 01.12.2023


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